Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adolf Tobias Ges.m.b.H

1. Allgemeines
1.1. Grundlage unseres Auftragsverhältnisses sind in nachstehender Reihenfolge:
1.1.1. Unser Anbot sowie uns zur Verfügung gestellte und anerkannte oder von uns ausgearbeitete Bau- und Konstruktionspläne.
1.1.2. Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
1.2. Widersprechende bzw. vom Auftraggeber vorgeschlagene Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, andernfalls sie als ausgeschlossen gelten. Ebenso bedürfen Bauverhandlungsprotokolle, Änderungswünsche durch den Auftraggeber der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen oder Ähnliches, die vom Auftraggeber oder von einer dem Auftraggeber zurechenbaren Person stammen und dem Anbot oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin widersprechen, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsführung der Auftragnehmerin.
1.3. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. An allen Zeichnungen, Vorschlägen, Entwürfen, Aufstellungen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen von niemanden ohne unsere schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden. Erhalten wir trotz Herstellung der Pläne oder Detailzeichnungen keinen Auftrag, so werden die Planungs- und sonstigen Kosten in Rechnung gestellt.
1.4. Werden Arbeiten beauftragt, die dem Angebot nicht enthalten sind, werden diese separat verrechnet.
1.5. Zur Anbotslegung sind, wenn bestimmte Anforderungen seitens der ausschreibenden Stellen an die Liefergegenstände gestellt werden oder falls ein Vergleich unter mehreren Angeboten erfolgen soll, einwandfreie Unterlagen und Pläne mit den erforderlichen Details, Werkstoff- und Dimensionsangaben kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die auszuführenden Leistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben. Zur Anbotstellung ist eine angemessene Frist einzuräumen, die auch auf Einholung nötiger Informationen über Vor- und Nebenleistungen Rücksicht nehmen muss. Falls Ausschreibungsunterlagen ausgefüllt an die ausschreibende Stelle zurückgehen sollen, sind dieselben in zweifacher Ausfertigung beizustellen, wovon ein Exemplar beim Anbotsteller bleibt.
1.6. Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurücktreten und wird auf die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäft-Gesetz verwiesen, sowie die auf der Homepage www.tobias.at abrufbare Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechtes samt Muster einer Widerrufsbelehrung.

2. Lieferung und Preise
2.1. Lieferungen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Auftragnehmer und Auftraggeber verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die genannte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernde zu betrachten. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferzeit beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange zu laufen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Auftraggebers abhängig, die vor Lieferung zu erbringen waren. Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Auftraggeber das Recht dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unternehmer im Sinne des UGB müssen das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beweisen.
2.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Betrieb der Auftragnehmer Betriebsferien in der Kalenderwoche 30-31, sowie jeweils vom 24.12-6.1 eines jeden Jahres stattfinden und sich eine allfällige Lieferzeit während dieser Zeiträume verlängern kann.
2.3. Die Preise sind stets auf Grund der Gestehungskosten am Tage der Anbotslegung erstellt. Sollten während der Ausführungszeit Preisänderungen bei den Materialkosten oder Erhöhungen bei den Arbeitskosten infolge gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelung eintreten bzw. Währungsparitäten entstehen, erhöhen sich die anteiligen Angebotskosten entsprechend.
2.4. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Lieferfirma hat ihre Lieferpflicht erfüllt:
a) bei Lieferung ab Werk: mit der Meldung der Versandbereitschaft,
b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung: mit dem Abgang der Ware (Übergabe an Spediteur oder Transportunternehmen),
c) bei Lieferung mit Montage: mit der Beendigung der der Lieferfirma zufallenden Montagearbeiten. Die ausgeführten Arbeiten sind innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung abzunehmen, bzw. gelten diese ab Inbetriebnahme als übernommen.
2.5. Sämtliche erforderlichen Stemm-, Maurer- und Verputzarbeiten, sowie alle erforderlichen Gerüstungen, desgleichen das Abladen und Vertragen der vom Auftragnehmer gelieferten Bauteile zur Verwendungsstelle und die elektrischen Anschlüsse fallen in die Sphäre des Auftraggebers und sind von diesem durchzuführen. Auch der zur Montage erforderliche Strom ist kostenlos vom Auftraggeber beizustellen. Alle sonstigen Professionistenarbeiten (Glaser, Tischler, Spengler, Anstreicher usw.) sind nicht Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers. Die Durchführung eines Grundanstriches unterliegt besonderer Vereinbarung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adolf Tobias Ges.m.b.H.

3. Gewährleistung
3.1. Die Gewährleistungsfrist für Schlosserarbeiten beträgt bei Bauleistungen ein Jahr, bei allen übrigen Leistungen ein halbes Jahr ab Übernahme. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen. Sollte der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel beheben, so kommt der Auftragnehmer für die dadurch entstehenden Kosten nur dann auf, wenn er vorher seine Zustimmung hierzu erteilt hat. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung des von ihm zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängel-behebung nicht ein.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich geltend zu machen.

4. Zahlung
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich binnen 6 Wochen ab Unterfertigung des Anbots und nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung 40% der Höhe der Auftragssumme an den Auftragsnehmer zu leisten. Weitere 40% der Auftragssumme sind bei Anlieferung zu leisten, sowie weitere 20% der Auftragssumme bei der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber.
4.2. Sollte der Auftraggeber eine Anlieferung bzw. Übergabe verweigern, befindet er sich in Lieferverzug und hat der Auftraggeber nach Aufforderung und Rechnungslegung durch den Auftragnehmer den bis dahin aushaftenden Werklohn unverzüglich zu bezahlen.
4.3. Gerät der Auftraggeber auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen in Verzug, so tritt Terminverlust ein, und es sind dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen je angefangenem Monat zu vergüten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung bzw. Werkleistung unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag.
5.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Zu diesem Zwecke sind wir auch berechtigt, die Betriebsräume des Kunden oder Ähnliches zu betreten und die Ware mitzunehmen.
5.3. Der Auftraggeber tritt bereits an dieser Stelle seine Forderung gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt unser Auftraggeber im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werklohn an uns ab.
5.4. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

6. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Sitz der Adolf Tobias GmbH.

7. Gerichtsstand

Für sämtliche Klagen im Zusammenhang mit uns geschlossenen Verträgen, auch sofern sie deren Zustandekommen oder deren Auflösung betreffen, gilt das Handelsgericht Wien als ausschließlich zuständiges Gericht. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur insofern als ausschließlicher Gerichtsstand, als Urteile des vereinbarten Gerichtes im Ausland als vollstreckbar anerkannt sind. Es ist ausschließlich österreichisches Recht auf sämtliche Sachverhalte und Verträge der Geschäftsbeziehungen mit uns anzuwenden.

Kontakt

Allgemein: tobias@tobias.at
Störungen: service@tobias.at

Tel.: +43 (0) 2242 / 38 100
Fax: +43 (0) 2242 / 38 100-170

Standort

Adolf Tobias Gesellschaft m. b. H
Eduard Klingerstrasse 15
3423 St. Andrä-Wördern